Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Willy-Brandt-Straße 1
D-10557 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
die Osterfeiertage stehen vor der Tür und ich möchte mit diesem Schreiben an die Menschen erinnern, die Ostern nicht im Kreis ihrer Familie feiern können. Es handelt sich dabei um Kinder, die ohne Grund aus ihren Familien gerissen wurden, Väter die ohne triftigen Grund ihre Kinder nicht sehen dürfen oder Großeltern denen man den Kontakt zu ihren Enkeln verbietet. Möglich ist dies in der BRD durch Menschenrechtsverletzungen die durch Jugendämter, Amtsrichter, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger oder Gutachter begangen werden. Eine gut funktionierende Maschinerie die nur einen Zweck hat, Geld zu verdienen mit dem Unglück und auf dem Rücken unschuldiger Kinder. Mit meinem Schreiben vom 16.12.2009 habe ich auf das Schicksal von Kindern aufmerksam gemacht, die zu Unrecht aus ihren Familien genommen wurden. Es gab weder eine Misshandlung, Vernachlässigung noch einen Missbrauch dieser Kinder, wie von § 1666 BGB für eine Inobhutnahme gefordert.
Was ist aus Ihnen geworden? Wie ging es weiter?
1. Violet von der Lieth
mitverantwortlich:
Frau Plagemann
Jugendamt der Stadt Buxtehude
Breite Straße 6
21614 Buxtehude
8 F 535/07 UG
24.510.30-vdl-AP
und
Oberlandesgericht Celle
Schloßplatz 2
29221 Celle
- 18 UF 121/08 -
Das Bundesverfassungsgericht gab mit diesem Urteil den Eltern der kleinen Violet recht und entschied, dass die Beschlüsse die zur Herausnahme von Violet geführt haben, nichtig seien. Man verwies den Fall an das OLG Celle zurück.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100129_1bvr037409.html?Suchbegriff=1+BvR+374%2F09
Was passierte nun beim OLG Celle, am 25.03.2010?
Das OLG Celle scheint jetzt dem Bundesverfassungsgericht beweisen zu wollen, dass es sich geirrt habe. Es wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, Violet darf ihren Vater weiterhin nicht sehen und von einem „wieder zu Hause sein“ ist sie weit entfernt. Lediglich der Mutter wurde ein Umgangsrecht nach langem, zähem Ringen eingeräumt. Das verantwortliche Jugendamt glänzte durch Abwesenheit. Es gibt viele Menschen, im In- und Ausland, die per Fax und e-mail forderten, die Familie endlich wieder zusammenzuführen. Trotz Meinungsfreiheit, soll Herr von der Lieth jetzt dafür sorgen, dass sich niemand mehr für seinen Fall interessiert. Eine Menschenrechtsverletzung folgt der anderen, niemand greift hier ein. Die Täter geschützt, die Opfer werden im Stich gelassen.
2. Leonie Wichmann
mitverantwortlich:
Jugendamt Oberhavel
Amtsvormund Tautermann
Adolf-Dechert-Str. 1
16515 Oranienburg
und
Amtsgericht Oranienburg
- Familiengericht -
Berliner Str. 38
16515 Oranienburg
Amtsrichterin Czyzske
Aktenzeichen 32 F 237/09 und 32 F 7/10
Meine Enkeltochter wird von den oben genannten Personen und Behörden, seit dem 01.12.2008, gegen ihren erklärten Willen, an einem unbekannten Ort versteckt gehalten. Sie besucht, obwohl schulfähig und schulpflichtig, keine Schule. Jeder Kontaktwunsch zu meiner Enkeltochter wird mit frei erfundenen Behauptungen, wie z.B. ich wolle sie entführen abgelehnt. Die Amtsrichterin entscheidet nie endgültig, so dass mir der weitere Rechtsweg verwehrt ist. Das Verfahren wird von ihr verschleppt. Es ist beabsichtigt, und das darf ich eigentlich gar nicht wissen, jeden Kontakt zwischen mir und meiner Enkeltochter zu unterbinden. Leonie soll mir weiter entfremdet werden, sie und ich sollen uns fügen. Das versteht man in Jugendämtern und Gerichtsstuben unter Kindeswohl, deutschem Kindeswohl. Dabei gibt es auch für Fälle wie unsere eine Rechtsprechung.
§ 1632 Abs. 4 BGB trägt der wissenschaftlich gesicherten Tatsache Rechnung, dass sich Pflegekinder im Verlaufe der Pflege immer enger an ihre Pflegeeltern binden und diese irgendwann die psychologischen Eltern für diese Kinder werden. Ist jedoch das Kind Bindungen an seine Pflegefamilie eingegangen, so kann das Kindeswohl bei einem Abbruch der Bindungen erheblich Schaden nehmen. Die nachhaltigen Folgen von Bindungsabbrüchen in der Kindheit sind inzwischen auch wissenschaftlich gut dokumentiert.
Frau Prof. Dr. Zenz stellt insoweit etwa fest:
„ Die Eltern-Kind-Bindung kommt im täglichen Zusammenleben mit der Befriedigung kindlicher Bedürfnisse nach Nahrung, Pflege, körperlichen und psychischen Kontakt zustande. Auch bei einem neugeborenen Kind besteht die Bereitschaft, diese elementare Bindung zu jedem Menschen herzustellen, der Elternfunktionen im hier umschriebenen Sinne übernimmt. Das Kind ist in keiner Weise auf seine leiblichen Eltern fixiert. Daran gibt es heute unter den diversen Wissenschaften keinerlei Zweifel mehr. Allgemein wird ein besonderes Trennungsempfinden bei Kindern bis zu 7 Jahren angenommen mit einer gesteigerten Sensibilität zwischen sechs Monaten und drei Jahren.
§ 1632 Abs. 4 BGB soll daher das Kind schützen vor einer Herausnahme aus einer Pflegefamilie wenn es dort seine Bezugswelt gefunden hat, denn der Gesetzgeber wollte und will das Kind vor dem Verlust seiner Bindungen schützen.
In der Entscheidung BverfGE 68,176,187 betont etwa das Bundesverfassungsgericht, das die Pflegefamilie unter dem Schutz des Art 6 Abs. 1 und 3 des GG stehe. Ausschlaggebend ist jedoch das Kindeswohl. Das Kindeswohl ist gegenüber dem Elternrecht vorrangig. Gutachter und auch die Amtsrichterin stellen jedoch das Elternrecht der Kindsmutter in den Vordergrund. Auf die Forderungen der Kindsmutter wurde stets eingegangen, währenddessen man sich um Leonie nie kümmerte. Auch die Verfahrenspflegerin kümmerte es nicht, wie es Leonie nach den Umgängen mit ihrer Mutter ging. Sie fragte nie nach und stellte die Forderungen der Kindsmutter über die Befindlichkeiten von Leonie. Das ist aus ihren Schreiben deutlich sichtbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch sehr konkrete Kriterien für die gerichtlich zu prüfende Entscheidung aufgestellt. Es unterscheidet dabei zunächst danach, ob die leiblichen Eltern die Herausgabe eines Kindes in ihre Familie wünschen oder bloß ein Pflegestellenwechsel gefordert wird.
Geht es, wie in unserem Fall, nur um einen Pflegestellenwechsel, so ist einem Herausgabeverlangen nur dann stattzugeben, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann (BverfGE 75,201,220).
Das Leonie durch die Herausnahme, wegen der engen Bindung zur Großmutter, ein psychischer Schaden entstehen wird, hat die Kinderpsychiaterin Frau Dr. Soldo diagnostiziert und wurde durch Leonie’s Verhaltensauffälligkeiten nach der Herausnahme, vom Amtsvormund Tautermann bestätigt.
Die durch die Herausnahme hervorgerufene Traumatisierung meiner Enkeltochter, wird von der Amtsrichterin nach wie vor geleugnet, obwohl der von ihr so über alles geschätzte Gutachter dies in seinem Gutachten in Bezug auf die Großmutter bereits angab. Zitat:“Die Großmutter konnte ihr Trauma, welches ihr durch die Wegnahme durch die Großmutter entstand, bis heute nicht verarbeiten.“
Die Gesetzeslage und die Rechtsprechung sind eindeutig, aber niemand kontrolliert die Einhaltung derselben.
3. Lilith und Lionel Hartmann
mitverantwortlich:
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Kreis - JUGENDAMT und Sozialamt
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Frau Helga Fehrenbach
Die beiden Geschwister sind nach wie vor getrennt. Es ist offensichtlich beabsichtigt, die beiden nicht an ihre Mutter zurückzugeben, sie sollen in Dauerpflege verbleiben. Die Großmutter bekommt nach wie vor keinen Umgangskontakt zu den Beiden.
4. Patrick Steininger
Mutter Bettina Riskowsky
mitverantwortlich:
Amtsgericht Köln
Familiengericht
Luxemburger Straße 101
50939 Köln
AZ: 515/45-8864 St
Bettina Riskowsky hat inzwischen zwar schriftlich vom Jugendamt bestätigt bekommen, dass sie ihren Sohn, nach langen Jahren der Trennung sehen darf, aber das Hilfeplangespräch (für März vorgesehen) fand bisher nicht statt. Das Jugendamt verzögert weiter.
Fast jeden Tag, bekomme ich Hilferufe wie diese:
„Hallo Birgit,
ja wir haben es jetzt auch schon aufgegeben umziehen zu wollen, würde uns vor viele große Probleme stellen. Die S. ist auch jetzt schon so weit das sie auf das Kind verzichtet um endlich Ruhe zu haben, sie ist echt am Ende. Es liegen schon Gutachten vor, da wird auch bescheinigt das der Täter einen an der Klatsche hat und es nicht gut ist wenn das Kind dort leben würde, aber es ist unerlässlich so meint der Richter da es nur 48 Stunden wären, doch der Junge ist dann so was von durch den Wind und braucht 1,5 Wochen um wieder anzukommen. Der Umgang ist zur Zeit auch vom Gericht ausgesetzt aber erst nachdem sie eine Anzeige wegen sexuellem Missbrauch gegen den KV gestellt hat, dass er sich an seinem Sohn vergreift. alle Anzeichen sprechen dafür. jetzt warten wir auf die Zeugenaussage für den kleinen, mal sehen was da rauskommt. …………..Das Problem ist der Richter, der ist väterfreundlich eingestellt und der sieht es als besser an das Recht durchzusetzen als Mutter und Kind zu schützen.
Es gibt ja Gestaltungsvorgaben, auch für die Übergaben.... aber der KV hält sich nicht dran.... es wird als nicht so wichtig erachtet lt. Richter da der Verbrecher ja eine schlechte Kindheit hatte.“
„Ich bin 26 und seid dem bin ich dem Jugendamt ausgeliefert, da ich 2003 mein erstes Kind bekommen habe. Mitlaweile habe ich 3 wunderbare Kinder. Aber durch Behauptungen und Lügen, meine Tochter leider nicht ganz unschuldig daran sind mir alle meine 3 Kinder am 19.11.09 weggenommen worden, das Jugendamt will das Sorgerecht und alles was dazu gehört. Jetzt wird wieder ein Gutachten gemacht, 2008 wurde schon mal eins gemacht. Ich wurde schon immer Unterdruck gesetzt vom Jugendamt, ich sollte immer das machen was Sie sagten und immer sagten Sie tue ich das nicht wird das ein nachspiel haben und meine Kinder werden mir weggenommen. Durch das Unterdruck setzten und immer diese Kontrollen haben Sie mich Nervlich kaputt gemacht,und das wahr für das Amt dann erst recht ein grund so zu handeln, den ich würde in ihren Augen eine Gefahr da stellen. Schon damals haben Sie versagt und haben Männer freilaufen lassen die sich an Mir vergangen haben(ZUM WOHLE DES KINDES)das alles steht sogar in meinen alten Akten. Und jetzt macht das Amt auch noch meine Kinder kaputt, meine Kinder wahren bei Mir nie ernsthaft Krank, seid dem das Amt sie alle Untergebracht hat, hatte meine Tochter eine schlimme Blasenentzündung, mein zweienhalb jähriger Sohn hat jetzt eine Lungenentzündung und meine Tochter fängt jetzt auch sehr stark an zu Husten. Mein 3jähriger Sohn hat eine sehr seltenen Gendefekt Isochromosom 9p in Mosaikform dank meiner sturheit den Ärzten und dem Amt gegenüber hatte man dieses herrausgefunden,2mal mußte ich hin zurück holen weil er so starke Kramfanfälle hatte und nicht mehr Atmete keiner wollte das glauben das er Epielepsie anfälle hatte, bis richtig Untersucht worden ist. Aber wo noch nichts feststand was mit ihm ist, hat mir das Amt schon da vorfürfe gemacht ich sei Schuld das mein Sohn so stark Entwicklungsverzögert sei. Ich habe in allen richtungen, sei es A., Düsseldorf usw.eine Petition eingereicht da mir meine Kinder zu Unrecht weggenommen worden sind. Ich darf meine Kinder nur alle 14tage sehn und 2mal in der woche mit ihnen Telefonieren,meine Tochter wahr immer Lebensfroh hat immer schnell Freunde gefunden aber seid dem sie da ist zieht sie sich immer mehr zurück findet kein richtigen anschluss. Ich will mit meinen Kindern endlich Leben und nicht mehr dieser Amtswillkür ausgesetzt sein,sie macht mich immer mehr kaputt und meine Kinder sind die größten Leittragenden darunter.Bitte meldet Euch bei mir wenn ihr Mir helfen könnt und wollt.“
Wie gesagt, das verstehen Jugendamt und Gerichte unter Kindeswohl. Es gibt keine Fachaufsicht, die dieses System kontrolliert. Die Mitarbeiter dieser Einrichtungen meinen unangreifbar zu sein, kleine Könige, aber das sind sie nicht.
Das ist des Volkes Meinung zu Jugendamt und Gericht im Staate BRD. Vielleicht sollte die Regierung anfangen zuzuhören. Es gab schon einmal den Ruf „Wir sind das Volk“ und es kann ihn auch ein zweites Mal geben.
„mir zwei weg genommen einfach so mein kurzer war ein jahr bei uns als er weg kamm er schrie und haute um sich als sie mir weg nahmen warum ich weiß es bis heute nicht:-((((((((( wieso greifen sie nicht da nicht ein wo es nötig ist :-((((((„
„Dort wo ein Jugendamt eingreifen sollte, versagt es. Dort wo gar kein Handlungsbedarf besteht, einfach weggenommen. Dabei ist es ja so;...Es vor allem die Eltern, daß vertraute Umfeld, Oma & Opa und die weggenommen und die betroffenen wissen nicht warum das mit ihnen passiert !? wird irgendwas vom Jugendamt erzählt, warum sie nicht mehr nach Hause dürfen. Dabei wird zu sagen, daß so das aussieht....“
„Es ist einfach nur von großem Ü b e l was sich die Jugendämter, gleichwohl Gerichte, in herausnehmen. Rechtstaatliche Rechtsnormen spielen da keine Rolle. Willkür und wirtschaftliches Interesse sind die Komponenten bei Inobhutnahmen wo das so hochgehaltenen K i s w o h l als Alibi herhalten muß. Mir fallen da nur Worte wie: pervers, bestialisch, menschenverachtend dazu ein. Eine Würdigung Menschenrechts- und keine Beachtung......“
„Ich bin alleine mit meinen und liebe sie über alles, aber ich hab solche Angst, wenn man schon die hohen Zahlen hört, wie viele das sind!“
Ja und wie sehen die Zahlen aus:
Jedes Jahr werden 32.300 Kinder Inobhut genommen, Tendenz steigend im 20 % Bereich. Jedes Jahr werden lt. Statistischem Bundesamt mit dem Elend dieser Kinder ca. 24,6 Mrd. Euro umgesetzt. Jugendamtsmitarbeiter, Richter, Gutachter, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Pflegefamilien sichern sich so ihre Existenz und vernichten die Zukunft des Landes.
Am 24. April 2008 hat der Bundestag das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ verabschiedet. Im Mittelpunkt der medialen Berichterstattung stand die Neufassung des § 1666 BGB.
Einige sehr kritische Anmerkungen sind hier angebracht, die in der fachpolitischen Diskussion bislang weitgehend vernachlässigt worden sind. Denn die Gefahr besteht, dass das Phänomen der Kindeswohlgefährdung zum Ausgangspunkt eines stärker eingreifenden und kontrollierenden Staatsverständnisses wird – mit negativen Folgen für die Akzeptanz der Kinder- und Jugendhilfe bei den Familien. Diese Befürchtung wurde im Dezember 2007 von durchaus kompetenter Stelle geäußert, nämlich vom Bundesjugendkuratorium (BJK).
In seiner Stellungnahme „Schutz vor Kindeswohlgefährdung – Anmerkungen zur aktuellen Debatte“ warnt das BJK vor einem Zurückfallen in alte Muster der Fürsorgetradition, welches die Kinder- und Jugendhilfe in ihren Unterstützungsmöglichkeiten nachdrücklich behindern würde – gerade für die Kinder, deren Wohl gefährdet erscheint. Das BJK gibt der Sorge Ausdruck, dass das Jugendamt – wie in bereits überwunden geglaubten Zeiten – von Kindern, Jugendlichen und Eltern wieder nur als Kontrollbehörde angesehen wird, die man sich „möglichst vom Leib halten“ sollte.
Mit dieser Warnung korrespondiert, dass in jüngerer Zeit Fälle behördlicher Überreaktion bekannt geworden sind, in deren Verlauf Kinder und Jugendliche zu Unrecht durch jugendamtliche Antragstellung und familiengerichtliche Beschlussfassung von ihren Eltern getrennt worden sind.
Die Schicksale, die damit verbunden sind, sind tragisch und stellen für die Kinder ihrerseits eine Kindeswohlgefährdung dar. Hier kämpfen die Eltern oft Jahre lang vergeblich darum, ihre Kinder wieder zu bekommen. Die Berichterstattung darüber findet tendenziell eher in den dritten Programmen oder in Boulevardmagazinen statt, weniger in der Tagespresse. Gleichwohl werden diese Fälle rezipiert, vor allem über TV und Internet. Damit tragen sie zu einem deutlichen Imageschaden des Jugendamtes bei, welches durch die ungleich prominenteren Fälle vernachlässigter und zu Tode gekommener Kinder ohnehin in der Kritik steht. In jüngster Zeit hat auch die Tages- und Wochenpresse die Fälle der Überreaktion mancher Jugendämter aufgegriffen.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des BJK gilt es, auch diese Seite der Medaille wahrzunehmen und die Fehlerquellen zu analysieren, wenn man dem Trend entgegenwirken will, dass das Jugendamt nur noch in seiner Kontrollfunktion, nicht mehr jedoch in seiner Dienstleistungsfunktion wahrgenommen wird. Wenn dies gelingt, würde am Ende wirkliche Effizienz für den Kinderschutz stehen.
Die in jüngster Zeit veröffentlichten Berichte über vernachlässigte Kinder zeigen, dass offensichtlich Defizite in der schlichten Sachverhaltsermittlung vorhanden waren. In den meisten Fällen war das Jugendamt mit den betroffenen Familien bereits befasst gewesen. Teilweise hatten Hausbesuche stattgefunden Sie erkannten das Naheliegende nicht. Sie gingen den sich aufdrängenden Hinweisen nicht nach. Sie glaubten den Worten der Eltern mehr als dem Anblick des Kleinkindes.
Wenn es schon an der schlichten Sachverhaltsermittlung mangelt, wie soll dann die im Sinne des Kindeswohls richtige Entscheidung gefunden werden? Im Bereich des § 8a SGBVIII legt eine falsche Sachverhaltsermittlung den Grundstein für fehlerhaftes behördliches Handeln und damit unter Umständen für irreparable Schäden bei Kindern und Jugendlichen.
In den vom Deutschen Jugendinstitut herausgegebenen umfangreichen Leitfaden für die jugendamtliche Praxis „Handbuch Kindeswohlgefährdung“ heißt es kurz und knapp: „Durch Hausbesuche, Gespräche etc. muss sich die einzelfallzuständige Fachkraft ein eigenes Bild von der Lebenssituation des Kindes machen.“
Oft entspricht dieses „eigene Bild“ nicht der Realität. Hier sind kritische Fragen an die Qualität der (Fachhochschule-)Ausbildung der Sozialpädagogen und an deren Weiterbildungsbereitschaft zu stellen. Weiß ein Fachhochschulabgänger, wie ein unterernährtes Kind aussieht? Kennt er die Symptome traumatisierter Kinder? Und: Kann er seine eigenen Grenzen erkennen? Kann er also erkennen und verbalisieren, wann im Einzelfall er andere Professionen beizuziehen hat, zum Beispiel eine Arzt, einen Psychiater oder einen Psychologen?
Wiederholt ist nachgewiesen worden, dass die Stellungnahmen der Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich ihrer fachlichen Beurteilungskompetenz erhebliche Mängel aufweisen. So würden Bewertungen nicht belegt und nicht hinterfragte Wertvorstellungen würden zu Grunde gelegt werden. Eine im Jahr 1994 veröffentlichte Studie anhand von 122 Jugendamtsberichten erbrachte, dass in 75 % der Fälle die mitgeteilten Annahmen und Erkenntnisse über menschliches Erleben und Verhalten auf Grundlagen basierten, die „in jedem Falle außerhalb der wissenschaftlichen Psychologie anzusiedeln sind“ – mit anderen Worten: ein katastrophales Ergebnis.
Nach wie vor dürfte es den Regelfall darstellen, dass Familienrichter den Mitarbeitern des Jugendamts unbesehen einen erheblichen Vertrauensvorschuss gewähren. Die „Berichte“ werden als wahr unterstellt, völlig unabhängig davon, ob Aussagen vom Hörensagen wiedergegeben werden oder ob auch die andere Seite gehört wurde. Leider übersehen die Gerichte dabei, dass von ihrer Ausbildung her Sozialarbeiter und Sozialpädagogen nicht daraufhin ausgebildet werden, einen vorgetragenen Sachverhalt auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu untersuchen. Vielmehr wird in der Sozialpädagogik darauf Wert gelegt, einen wertschätzenden und empathischen Umgang mit dem „Klienten“ zu pflegen; ganz im Sinne der humanistischen Psychologie soll der Klient nicht in Frage gestellt, sondern seine Selbstheilungskräfte sollen durch Wertschätzung und positive Annahme gestärkt werden. Solch ein Zugang ist sicherlich oftmals hilfreich – abgesehen davon, dass es genügend Gründe in der Welt gibt, am Guten im Menschen zu zweifeln. Aber ist es auch wahr, was dem Sozialarbeiter erzählt wird? Wenn der Beratungsprozess scheitert oder zu scheitern droht, und der Fallverantwortliche sodann auf die Einleitung familiengerichtlicher Maßnahmen „umschaltet“ oder glaubt umschalten zu müssen, gerät plötzlich ins Blickfeld, dass diejenigen Lebenssachverhalte, die den Einschätzungen und Bewertungen des Jugendamts zu Grunde lagen, tatsächlich in der Regel nicht „gerichtsfest“ festgestellt worden sind. Dann werden plötzlich die Gründe „gesucht“. Oftmals hapert es jedoch an einer Aktenführung, die den Erfordernissen der Aktenvollständigkeit und Datenrichtigkeit entspricht.
Die nach Scheitern des Hilfeprozesses verfassten Anträge und Anregungen zum Familiengericht zeichnen sich in der Folge durch Abstraktheit und Pauschalierung aus (beispielsweise: die Eltern „kooperieren nicht“, das Kind zeige „auffälliges“ Verhalten; den Eltern mangele es an Impulskontrolle u. ä.). Da der Sachbearbeiter bestrebt ist, seinen Antrag vor Gericht zu rechtfertigen, werden tendenziell in selektiver Weise aus den Akten oder aus dem Gedächtnis nur diejenigen Anknüpfungspunkte herausgesucht oder zumindest betont, die den Antrag stützen; entlastende und gegebenenfalls für einen Verbleib des Kindes/Jugendlichen in der Familie sprechende Gesichtspunkte werden entsprechend vernachlässigt. Damit ergibt sich die nahe liegende Gefahr, dass die Akte unrichtig wird und ein völlig falsches Bild sowohl des Hilfeverlaufs als auch der Persönlichkeit der Betroffenen zeichnet.
Andererseits, wenn wirklich eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegt, die zum Eingreifen zwingt, fehlen mitunter die Tatsachen, die nach Ort, Zeit, äußeren Umständen und möglichen Beweismitteln hätten gesammelt und gerichtsfest dokumentiert werden müssen.
Dabei wäre es Aufgabe des Familiengerichts, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) auf eine vollständige Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen hinzuwirken und die objektive Wahrheit der Tatsachen zu ergründen. Gerade wenn einzelne Tatsachen bestritten werden, hat das Familiengericht sich die Mühe zu machen, den Sachverhalt vollständig aufzuklären.
Als Leser von Jugendamtsberichten und von verfahrenseinleitenden Anträgen bzw. Anregungen des Jugendamts ist man immer wieder erstaunt, was für eine hohe Fachkompetenz sich einzelne Sozialarbeiter auf dem Gebiet der Psychologie und Psychiatrie zutrauen. Hier werden schnell psychiatrische „Diagnosen“ formuliert, deren Erstellung nur einem Facharzt oder einem Psychologen mit hinreichender klinischer Erfahrung gestattet sind, beispielsweise eine „zu enge Mutter-Kind-Bindung“, eine „Schulphobie“, eine „emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters“ oder gar das berüchtigte „Münchhausen-by-Proxy-Syndrom“. Es ist unstreitig, dass psychologische, medizinische und psychiatrische Diagnosen einem Sozialarbeiter nicht zustehen.
Darauf sollten gerade die Familiengerichte achten, die mit Verfahren gem. § 1666 BGB betraut sind. Umso mehr muss es befremden, dass der Gesetzgeber im geänderten § 70e FGG, also ausgerechnet im höchst grundrechtsrelevanten Unterbringungsverfahren, Sozialpädagogen und Pädagogen auf eine Stufe mit einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie stellt: Auf diese Weise wird es einem „in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen“ Sozialpädagogen möglich, die richterliche Entscheidung über die höchst einschneidende Frage der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (Psychiatrie oder Kinderheim) quasi gutachterlich vorzubereiten – ein Unding.
Solange die fachlichen und organisatorischen Standards beim Jugendamt sich nicht auf dem höchsten erreichbaren Niveau bewegen, wird jede Gesetzesänderung an den eigentlichen Problemen vorbeigehen. Vor allem aber wird genau das geschehen, was das BJK befürchtet: Das Jugendamt wird weiterhin als undurchschaubar, allmächtig und unkontrollierbar wahrgenommen anstatt als hochkompetenter Dienstleister.“
Die Fallverantwortlichen am Jugendamt bzw. die Mitarbeiter des allgemeinen sozialen Dienstes (ASD) müssen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung darin geschult werden, Symptome von Misshandlung und Vernachlässigung zu erkennen und zu unterscheiden von Sachlagen, die lediglich einen sozialpädagogischen Hilfebedarf implizieren. Die Vorschrift des § 36 SGBVIII, die zentrale Vorschrift eines einverständlichen Aushandlungsprozesses zwischen Personensorgeberechtigten
und Jugendamt, muss neu mit Leben erfüllt werden. Es ist insbesondere strikt darauf zu achten, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt als Leistungsbehörde soweit und solange wie möglich gewahrt bleibt. Auch wenn die Eltern „nicht kooperieren“, hat der Fallverantwortliche zu eruieren, ob die Gründe hierfür beachtenswert und vielleicht sogar in der Vorgehensweise des Jugendamtes selbst zu suchen sind.
Die contra legem erfolgende regelmäßige Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund oder Amtspfleger sollte der Vergangenheit angehören. Schon um die Gefahr der Wahrnehmung des Jugendamtes als „black box“ zu vermindern, empfiehlt sich dringend die Bestellung von Einzelvormündern /-pflegern oder die Einbeziehung von Verwandten.
Wenn schon für den Juristen schwer durchschaubar ist, was für Aufgaben und Kompetenzen, das Jugendamt hat, in welchem rechtlichen Rahmen es arbeitet, nach welchen Maßstäben und mit welchen Methoden, wer es kontrolliert und wer nicht: wie soll dann ein Normalbürger sich vertrauensvoll an das Jugendamt als Leistungsbehörde wenden?
Mancher Jugendamtsmitarbeiter ist naturgemäß verunsichert durch die Presseberichterstattung einerseits (Stichwort: Vernachlässigungsfälle), andererseits durch die Gefahr, sich zivil- oder strafrechtlicher Haftung auszusetzen und durch ein Überhandnehmen von psychosozialem und administrativem Stress. Hier sind geeignete Unterstützungs- und Schulungsmaßnahmen, auch juristischer Art, gefordert. Einerseits muss der Unterschied zwischen Hilfebedarf und Kindeswohlgefährdung immer wieder bewusst gemacht werden. Andererseits muss dort, wo es Not tut, entschlossen eingegriffen werden. Als Hilfestellung könnte erwogen werden, bei Bedarf zu den Hilfeplangesprächen bzw. „Erziehungsteams" im Sinne des § 36 Abs. 2 SGBVIII einen Juristen, aber auch einen Mediziner hinzuzuziehen.
Weitere Fälle von Behördenwillkür, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung finden sie nachfolgend.
Danijel Lacmanovic
Jugendamt Gladbeck
Amtsvormund G. Krause
Wilhelmstraße 8
45964 Gladbeck
32 F 15/10
Alicon-Ellen Frohmut
Tristen-Jason Frohmut
Brooklyn-Stephen Frohmut
Jugendamt Witten
Herr Panock
Marktstr. 16
58449 Witten
Julian und Tim Hermesmeyer
Stadt Langenfeld
Jugendamt
Herrn Roland Ettel
320-326-01
Konrad-Adenauer-Platz 1
40764 Langenfeld
Nathalie Maul
Julien und Tyron Maul
Amtsgericht Fürth: 202 F 1452/08
Richter Pinzer
Bäumenstraße 32
90762 Fürth
OLG Nürnberg: 009 UF 771/09
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg
Vors. Richter Kajuth(jetzt Richter Glass)
Richter OLG Gehr
Richter OLG Hoffmann
Ich wünsche Ihnen ein schönes Osterfest, verbunden mit dem Wunsch das die zu Unrecht entzogenen Kinder in ihr zu Hause zurückkehren können und sich die Kinder und Jugendpolitik der BRD auf die Kinder konzentriert!
Birgit Wichmann
Zur Kenntnis an:
Bundesministerium der Justiz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
Aktenzeichen IA2 – 3473/6 – 5II – 1287/2010
Fax: 0049 30 18580 – 9525
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Direktion D: Grundrechte und Unionsbürgerschaft
Referat D1: Grundrechte und Rechte des Kindes
Referatsleiter Ernesto Bianchi
B-1049 BRÜSSEL
Beschwerde (JLS/D1/MS/bms(2009)D 17856
Fax 00322 296 76 23
Adriano Silvestri
European Union Agency for Fundamental Rights Equality Rights & Citizens' Rights Department Schwarzenbergplatz 11
A-1040 Vienna, Austria
e-mail: adriano.silvestri@fra.europa.eu