Ergänzung: Der unten aufgeführte Text für die e-mail wurde von mir zwar vorformuliert, aber nie abgesandt. Trotzdem wird behauptet ich hätte sie gesendet. Der Nachweis fehlt bis heute. Das Verfahren wurde eingestellt.
07.09.2010
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
Stadelbergerstraße 5
82256 Fürstenfeldbruck
vorab per Fax: 0049 8141 511-159
betrifft: Aktenzeichen Cs26Js14700/10; Einspruch zum Strafbefehl; Eingang hier 03.09.2010
Hiermit erhebe ich form- und fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Strafbefehl.
Begründung:
1. Habe ich nur „gestanden“ eine Email geschrieben zu haben. Ich habe nicht gestanden, dies in der Absicht getan zu haben, einen Menschen zu „beleidigen“. Das ist nach meiner Meinung eine Unterstellung. Zitat:“ die Absicht hinter meinen Emails und der Strafanzeige war Daniel Roth, dessen Familie und Geschichte ich persönlich kenne, einen weiteren Gefängnisaufenthalt zu ersparen. Die an den Haaren herbeigezogenen Taten waren nicht so schwerwiegend, um ihn in das Gefängnis zu stecken. 16 Stunden Sozialdienst zeigen eindeutig die Bagatelle. Trotzdem drohte Richterin Kappenschneider ihn wieder in das Gefängnis zu stecken, bis ein Heimplatz für ihn gefunden ist. Der eigentliche Hintergrund des Gefängnisaufenthaltes war jedoch nach meinem dafürhalten, Daniel daran zu hindern wieder Deutschland zu verlassen und sich der zwangsweisen Heimunterbringung zu entziehen.“ (Zeugin Frau Staatsanwältin Hesters, die ebenfalls ihr Unverständnis über ihre deutschen Kollegen äußerte) Die Email befasste sich hauptsächlich mit den Grundrechtsverletzungen an Daniel Roth und den Schilderungen der Mutter über den Gefängnisaufenthalt des Sohnes. Und es ist eine Tatsache, dass ich mich schäme deutsche Staatsangehörige zu sein und auf meiner Entlassung aus der Staatsbürgerschaft seit Sommer 2009 warte. Worauf soll ich stolz sein? Auf ein Land das Kinder grundlos in Psychiatrien und Gefängnisse steckt? Darauf das die Täter, nur weil sie in den richtigen Positionen sitzen, straffrei ausgehen, die Kinder aber ihr Leben lang die Folgen zu tragen haben? Ich bin ein Mensch und als solcher denke und handle ich.
2. Richterin Kappenschneider ist als Richterin eine juristische Person. In dieser Eigenschaft wurde sie von mir angeschrieben. Als juristische Person des öffentlichen Rechts jedoch, ist sie nicht grundrechtsberechtigt. Die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist vielmehr zu verneinen, weil Bund, Länder, kommunale Gebietskörperschaften und die mittelbaren Organe der Staatsverwaltung aufgrund gesetzlicher Zuständigkeiten handeln, die ihrem Wesen nach begrenzt sind. (IPSEN Staatsrecht II/Grundrechte II. Auflage; Rnd.Nr. 64) Schon aus diesem Grunde kann ich sie nicht in ihrer „Ehre“ verletzen und sie beleidigen. Selbst die Bezeichnung „durchgeknallter Staatsanwalt“ ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Meinungsfreiheit über die mögliche Ehrverletzung eines Staatsanwaltes, der vom „Zeit“ – Herausgeber Naumann als „durchgeknallt“ bezeichnet wurde. Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 71/2009 vom 26. Juni 2009; Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 –
3. Ich dagegen bin grundrechtsberechtigt, daher habe ich ein Recht auf freie Meinungsäußerung und meine Meinung habe ich kundgetan. Ihre subjektive Meinung ist, dass meine Äußerung sich in keiner Weise mit der Rechtsordnung der BRD in Einklang bringen lässt. Sie sind also der subjektiven Meinung das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht gehören nicht zur Rechtsordnung der BRD? Welch Rechtsauffassung für einen Staatsanwalt und einen Richter. Sie sehen mich sprachlos.
Dass Grundgesetz garantiert in Art. 1 Abs. 1 die Menschenwürde und enthält in Art. 1 Abs. 3 auch die ausdrückliche Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sind das "Äußern und Verbreiten" und die "Meinung" die entscheidenden Merkmale, deren Vorliegen eine Handlung zur geschützten Meinungsäußerung macht. Eine Äußerung darf sachlich oder emotional oder auch in Form einer Frage sein. Weil die Meinung gerade "in ihrer rein geistigen Wirkung(,) frei" sein soll, werden die möglichen Auswirkungen einer Meinungsäußerung erst bei der Beschränkung des Grundrechts betrachtet. Allerdings sind nur geistig wirksame Mittel geschützt.
Sie verletzen mein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung mit der Bestrafung meiner schriftlich niedergelegten Meinung. Der Begriff der Meinung wird grds. weit ausgelegt. Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Kennzeichnend ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (BVerfGE 7, 198, 210; 61, 1, 8; NJW 1994, 2943; Enders JuS 1997, 9 (LB).Meinung ist daher das Ergebnis wertender Denkprozesse. Hierbei kommt es auf die Richtigkeit oder Vernünftigkeit nicht an. Art. 5 I GG soll zu einer freien Äußerung der Meinung führen und diese Meinungen schützen. Folglich ist meine Äußerung vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst.
BVerfG, Beschluß vom 12.11.2002- Aktenzeichen 1 BvR 232/97
1. Bei Meinungsäußerungen haben die Gerichte ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen.
Die inkriminierten Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Die verletzende Formulierung einer Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43 <52>; stRspr). Das ist in meinem Fall nicht so. Der Sinn wurde unter Punkt 1 bereits beschrieben.
Der Strafbefehl beruht auf Grundrechtsverletzungen und ist daher rechtswidrig.
Gleichzeitig wird gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Es haben sehr viele Menschen eine e-mail geschrieben mit derselben Aussage und demselben dem Strafbefehl zugrundeliegenden Satz. Trotzdem wurde nur ich mit einem Strafbefehl belangt. (ich kenne eine Vielzahl dieser Personen) Das lässt die Vermutung zu, dass ich eigentlich für meine Strafanzeige gegen Richterin Kappenschneider bestraft werde. Man hat gesucht und gefunden. Eine weitere Grundrechtsverletzung an meiner Person. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist einschlägig in Fällen der Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten oder von Personen(gruppen). Sie liegt vor, wenn die öffentliche Gewalt miteinander vergleichbare Fälle nach unterschiedlichen Grundsätzen behandelt.
„Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 <88>).
Bei der schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 I GG). Der Staat darf nicht wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Willkür liegt nach der Auffassung des BverfG vor, wenn eine Rechtsanwendung, nicht nur fehlerhaft ist, sondern unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Bezogen auf staatliche Entscheidungen – der Legislative, Exekutive oder Judikative – bedeutet Willkür das Fehlen eines sachlichen Grundes und damit jedenfalls einen Verstoß gegen Verfassungsprinzipien. (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 86, 59 <62 f.>; 87, 273, <278 f.>; stRspr). So liegt es hier. 1 BvR 113/01 -
Mir drängt sich hier der Verdacht auf, dass in meinem Fall ein Fall von Rechtsbeugung und Amtswillkür vorliegt, denn es liegt nach meinem Dafürhalten ein schwerer und vorsätzlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung der BRD vor.
Gegen eine Richterin, die einen 16-jährigen Jungen in die JVA schickt für 4 Wochen, wird nicht ermittelt, obwohl das Urteil später nur 16 Sozialstunden lautet. Ich aber die nur ihre Meinung zu diesem Vorgehen äußert, soll bestraft werden.
4. Das Verhältnis Strafmaß und Höhe des Tagessatzes zu meinen angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen stehen in keinem Verhältnis zueinander.
5. Im Übrigen habe ich meinen Hauptwohnsitz in Wien. Daher liegt für mich ein Verstoß gegen Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren und Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor.
Einem Verfahren vor dem EuGH (C-123/08) liegt ein Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam zu Grunde: Der deutsche Staatsbürger W., der sich in den Niederlanden aufhält, wollte sich dort im September 2006 als Unionsbürger anmelden. Zwei Monate zuvor wurde von der Staatsanwaltschaft Aachen ein Europäischer Haftbefehl wegen mehreren gegen ihn ergangenen Urteilen (insbesondere wegen der Einfuhr von Marihuana) ausgestellt.
Nach niederländischem Recht darf ein niederländischer Staatsbürger nicht zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von den Niederlanden ausgeliefert werden. Für das vorlegende Gericht stellte sich daher die Frage, inwieweit aus dem Diskriminierungsverbot nach Art 12 EG hier eine Pflicht zur Gleichbehandlung und damit zur Nichtauslieferung von Staatsbürgern anderer Für diese Situation maßgeblich war zuvor schon das Urteil "Kozlowski" (C-66/08). In diesem erkannte der EuGH, dass nach richtiger Auslegung des zugrunde liegenden Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) ein EU-Bürger in Bezug auf die eventuelle Auslieferung gleich einem Inländer behandelt werden muss, wenn er nicht nur eine gewisse Dauer im betreffenden Mitgliedsstaat verweilt, sondern darüber hinaus auch gewisse Bindungen zu diesem Staat aufgebaut hat, die sich üblicherweise aus einem Wohnsitz ergeben.
Hintergrund der Überlegungen war vor allem der Gedanke der bestmöglichen Resozialisierung: Eine Person sollte eine Haftstrafe nicht in einem anderen Staat (selbst wenn dies der Heimatstaat wäre) antreten müssen, wenn dadurch ihre Chance auf Resozialisierung geschmälert werden würde. So wies das niederländische Gericht ausdrücklich darauf hin, dass einer Person zu ermöglichen ist, "ihre Strafe in größtmöglicher Nähe zur sozialen Umgebung, in die sie wieder eingegliedert werden muss, zu verbüßen."
W. war 2005 in die Niederlande eingereist, ging dort bis 2007 einer bezahlten Tätigkeit nach und lebt gemeinsam mit seiner (deutschen) Ehefrau in einem Ort nahe der deutschen Grenze. Er konnte im Prozess eine niederländische Steuer- und Sozialversicherungsnummer vorweisen. So zeigen sich Unterschiede zum Fall Kozlowski: Dort war der polnische Staatsbürger erst ein halbes Jahr (mit Unterbrechungen) in Deutschland, ging dort keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach und war alleinstehend. In der sozialen Lage von Kozlowski sah der EuGH keine Grundlage, eine Gleichbehandlungspflicht vor dem Hintergrund des Rahmenbeschlusses, also im Hinblick auf die mögliche Resozialisierung anzunehmen.
In der Vorlage fragte das niederländische Gericht, in wie weit Anforderungen an die Dauer des Aufenthalts gestellt werden können und ob weitere verwaltungsrechtliche Vorgaben zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um den Erwerb einer dauernden Aufenthaltsbewilligung, die erst nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt und gegen eine Gebühr von 201 € möglich ist.
In seinem Schlussantrag lehnt der Generalanwalt verwaltungsrechtliche Bedingungen dieser Art ab - sie würden Diskriminierungen im Sinne des Art 12 darstellen. Die Aufenthaltsdauer hingegen müsse "ausreichend sein, um zu belegen, dass die Person zu diesem Staat Bindungen aufweist, die vor dem Hintergrund der anderen objektiven Kriterien, die die konkrete Situation der Person kennzeichnen, den Schluss zulassen, dass die Vollstreckung der Gefängnisstrafe in diesem Staat geeignet ist, die Resozialisierung der Person zu fördern."
Aus diesem Grund hätte die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Amtshilfeersuchens, die Ermittlungen und das eventuelle Verfahren nach Wien übergeben müssen.
6. § 185 StGB ist nach meiner Meinung nichtig, da er u.a. dem Grundgesetz widerspricht, was jeder Richter nicht nur durch die Ablehnung der Eröffnung des Strafverfahrens bekräftigen kann, sondern was aufgrund seiner Gesetzesunterworfenheit, beispielsweise aus Art. 97 Abs. 1 GG auch seine Pflicht ist. Die Grundgesetzwidrigkeit des § 185 StGB ist derart ohne Zweifel, dass ein richterlicher Antrag auf ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beim BVerfG überflüssig erscheint, auch und gerade wegen Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Gesetzesunterworfenheit der Richter aus Art. 97 Abs. 1 GG, denn: Eindeutig grundgesetz- und gesetzeswidrigen “Gesetzen” ist kein Richter unterworfen. Dies bedarf keiner weiteren Feststellung, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Ausdrücklich betont, dass ist meine Meinung.
Als Richter und Staatsanwalt haben Sie sich, durch ihre Berufwahl, freiwillig und mit einer “Eidesleistung” den Gesetzen und den Verfassungsgrundsätzen unterworfen. Sie stellen sich mit diesem Strafbefehl über das Gesetz und den Verfassungsgrundsätzen, statt durch Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten dem Volk und damit dem Volkssouverän, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, zu dienen.
Folgende Gesetze werden nach meiner Meinung, auch in meinem Fall, missachtet:
Wegen der Gesetzesunbestimmtheit der Straftat “Beleidigung”, wird gegen die Rechtsregel “nulla poena sine lege”, also gegen die Regel “keine Strafe ohne Gesetz” verstoßen und zwar gegen Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 und 10 EMRK und damit auch gegen § 1 StGB ; weiter wird gegen die Gesetzesunterwerfung aus Art. 97 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, sowie gegen einschlägige Artikel der Verfassung verstoßen.
Die Folge solch gesetzeswidrigen Handelns ist Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.
Ein Strafbefehl für meine Person in Sachen “Ehre” und “Beleidigung”, weil sich ein Beamter “beleidigt” und damit in seiner “Ehre verletzt” sieht. Die Bedeutung des Begriffes “Beleidigung” ist der Willkür der “Beleidigten”, der Staatsanwälte und der Richter ausgesetzt und wird so als gesetzeswidriges Sanktionsmittel gegen - aus deren Sicht - unliebsame, privat oder politisch lästige Zeitgenossen eingesetzt. Das weiß ich aus vielen mir bekannten Fällen.
Der Begriff “Ehre”: der die “sittliche Würde einer Person” oder den “inneren Wert oder die Würde des Menschen” darstellen soll?
Nur - was die “Würde des Menschen” darstellen soll, darüber schweigt das Grundgesetz und lässt diesen Begriff ebenso unbestimmt.
Unbequeme Meinungen oder ein Öffentlichmachen von Missständen - selbst bei der “Wahrnehmung berechtigter Interessen” im Rahmen des § 193 StGB -, werden letztlich aus demokratie- und rechtsstaatsferner, machtpolitischer Motivation heraus von Organgewalt unterdrückt und mit gesetzeswidriger Bestrafung verfolgt.
Der Bürger hat die Pflicht und das Recht, öffentliche Missstände auch öffentlich und in aller Deutlichkeit darzustellen und damit auch die dafür verantwortlichen Personen namentlich zu kritisieren. Dieses Recht und diese Pflicht ist der zwangsläufige Ausfluss aus dem HAUPTSATZ DER DEMOKRATIE, dem Art. 20 Abs. 2 Satz 1 “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.”
Der Strafbefehl ist aus den oben genannten Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben.
Der gesamte Inhalt meines Einspruchs stellt meine persönliche Meinung dar. Von Umdeutungen in „Beleidigung“ bitte ich abzusehen.


Das Schreiben auf das sich das weitere bezieht!:
Frau Richterin Kappenschneider,
wie kann man einen 16-Jährigen Jungen, der bereits in staatliche Heimen vergewaltigt und missbraucht wurde, wegen einer geklauten Zigarette und einer Caprisonne in’s Gefängnis stecken. Ist der Bub, durch das Fehlverhalten Staatsbediensteter nicht schon genug gequält worden. Haben sie schon einmal etwas von Staatshaftung gehört? Glauben sie nicht, dass es wichtigere Dinge für sie zu tun gibt, als wertvolle Steuergelder deutscher Bürger für so einen Unsinn auszugeben. Daniel hat ein zu Hause. Wieso konstruieren sie eine Fluchtgefahr, wenn Daniel nach Hause zu seiner Mutter will.
Das Daniel Rechte hat, scheinen sie auch nicht zu wissen. Zur Erinnerung:
• Rechte der Familie auf Schutz
• Recht auf staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen
• Recht auf Beteiligung bei Entscheidungen, die sie betreffen
• Recht auf Fürsorge
• Recht auf Ernährung
• Recht auf Partizipation
• Recht auf Meinungsäußerung
• Recht auf Schutz vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt
• Recht auf Gesellschaft und Freunde jeder Art
• Recht auf Schule, Ausbildung und Selbstständigkeit
• Recht auf Eigentum
• Recht auf Freiheit
(am 20. November 1989 beschloss die UN die internationale Kinderrechtskonvention)
Zur Erinnerung Artikel 1 GG
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Die sogenannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, sehen für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:
Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen;
Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht gegeben ist.
Wegen einer gestohlenen Zigarette und einer Sprite eine solche Behandlung!
"Hallo liebe Birgit, ich war heute im Gefängnis Daniel besuchen. Ich durfte für 30 Minuten dort sein. Ich wurde durchsucht, durfte nicht einmal einen Schlüssel, oder Geld mit rein nehmen. Es ist dort wie im Hochsicherheitstrakt! Da waren 6 Tische, mit je 2 Stühlen gegenüber, die tische waren mit einer schusssicheren Glaswand in 2 Teile geteilt. Daniel hatte an seiner Seite ein Telefonapparat und ich an meiner. Ich konnte mein Kind nur durch das Telefon hören. Direkt neben uns saß eine Vollzugsbeamte, die Kopfhörer anhatte! Neben dem Vollzugsbeamten war ein Gerät mit 6 Knöpfen, für die 6 Tische. Wir waren an der Tisch Nummer die 1. Der Beamte hatte die ganze 30 Minuten nur unser Gespräch über den Kopfhörer abgehört, weil er nur die Nummer 1 eingeschaltet hat!
Daniel geht es sehr sehr schlecht!
Mein Junge hat nur geweint, er konnte kaum sprechen, weil ihm die tränen ständig flossen,
Er sagte, er wird dort geschlagen. Ich hab ihm gefragt, warum er so fettige haare hat. Er sagte, weil er nicht mehr duschen gehen kann(die dürfen 2x die Woche). Weil er beim ersten duschen –Gemeinschaftsdusche -von den anderen sexuell belästigt wurde, die haben ihm an sein Pimmel gefasst!!!
Er flehte mich an, ihn da rauszuholen, er hat Angst dort, er kann nicht mehr sagte er, er will sterben.
Er hatte dunkelgraue Knastklamotten an. Da sitzen Männer, Jugendliche, dabei sogar Mörder! die den Mann in Solln an der S-Bahn solange in den Kopf getreten haben, bis der starb!
Mit solche Verbrecher hat die Richterin mein Kind in den Knast gesteckt.
Die Familienanwältin sagte, daß das Jugendamt, gleich nach der Verhandlung am 4.5. den Daniel in Obhut nimmt, und entweder in das Kinderheim oder in eine Auslandsmaßnahme steckt, damit der Junge dem Jugendamt nicht mehr entwischt! Sie sagte, der Haftbefehl wird aufgehoben, aber das Jugendamt wird "Amtshilfe" in Anspruch nehmen von der Polizei und Daniel notfalls mit Gewalt in das Kinderheim tun!!
Er wird dann direkt an der Verhandlungstür abgeführt, in das Kinderheim. Daniel braucht jetzt dringender Hilfe als je. Er darf doch nicht wegen Nichterscheinen bei der Gerichtverhandlung, wegen solche Kleinigkeiten, solange mit Mördern und Vergewaltigern eingesperrt sein! Bitte, Birgit. Mein Herz zerbricht...und Daniels auch.“
Das ist also das was die BRD und ihr (Un-) Rechtssystem unter Kindeswohl verstehen. Ein Junge der nicht zurück in ein Heim will, wo er misshandelt und missbraucht wurde, wird in Handschellen dorthin zurückgebracht. Woher aber bricht man ihn endgültig seelisch und körperlich, damit er nicht wieder abhaut, sondern sich weiter quälen lässt.
Ich fordere sie daher auf, Daniel nach Hause zu seiner Mutter zu lassen und Steuergelder lieber dahingehend zu verwenden, ihn vor Übergriffen von Landesbediensteten und Jugendämter auf seine Person zu schützen! Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet nicht das Recht auf Gewalt Herrschaften!!!!
Vor (Un-) Menschen wie Ihnen kann man nur ausspucken und sich schämen deutsche Staatsbürgerin zu sein!!!!!!