




Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss ein.
Begründung:
• Wie die Amtsrichterin richtig bemerkt, hat sie der Kindesmutter Kathleen Wichmann das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung des Umganges entzogen. Den Großeltern jedoch hat sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen. Es gibt keinen Beschluss, der den Großeltern das im Wege der einstweiligen Anordnung erhaltene Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Enkeltochter Leonie Wichmann wieder entzieht. (siehe Anlage) Die Großeltern sind weiterhin, und zwar bis zum heutigen Tag, Träger des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Damit entfällt aus objektiven Gründen die Strafbarkeit nach § 235 StGB und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Pfleger ist unwirksam. Einen Kindesentzug hat es daher nie gegeben. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens befindet sich daher in Bearbeitung.
• Lt. der Checkliste für die Kindeswohlgefährdung gemäß SGB VIII, § 8a besteht seit der Rückführung Leonie’s in die BRD eine permanente Kindeswohlgefährdung für meine Enkeltochter. So besteht u.a. kein Schutz vor seelischer Gewalt. Leonie wurde durch die Herausnahme traumatisiert. Diese Traumatisierung hält nach wie vor an und zeigt sich unter anderem im einnässen und einkoten. Bereits im November 2005, nachdem die Kindesmutter versucht hat Leonie aus meinem Haushalt zu entfernen, reagierte Leonie mit einnässen. Dr. Dacken von den Ruppiner Kliniken diagnostizierte damals Verlustängste und empfahl gemeinsam mit der Kinderärztin Frau Dr. Gratopp keine Umgänge zur Kindesmutter zuzulassen bis Leonie sich stabilisiert hat. Die Amtsrichterin Czyszke ging damals bereits über diese Empfehlung hinweg und ordnete Umgänge an. Leonies Verhaltensauffälligkeiten wurden nach jedem Umgang immer schlimmer. Trotz mehrfacher Anfrage an das Jugendamt Oberhavel wegen Abänderung des Umganges auf ein kinderfreundliches Niveau erfolgte keine Reaktion. Hilfsangebote blieben vollständig aus. Ich versuchte dann mit Hilfe einer Kinderpsychiaterin abzuklären, wo der Grund zu suchen sei für Leonie’s Verhaltensauffälligkeiten. Diese Untersuchung ließ die Kindesmutter verbieten, indem sie mit strafrechtlichen Konsequenzen drohte. Die Kinderpsychiaterin brach die Untersuchung daraufhin ab. (siehe Akte 32F273/05) Erst nach meiner Übersiedelung von der BRD nach Österreich im Juli 2006 hörten die Verhaltensauffälligkeiten auf. Leonie musste nun nicht mehr befürchten, dass ihre Mutter sie abholt. Auf jedem Foto im Internet kann man sehen, dass Leonie keine Windel oder ähnliches trug. Solange Leonie in Wien lebte bestanden keine Verhaltensauffälligkeiten. Diese begannen erst, nachdem Leonie durch den Pfleger Marcel Piesche aus Wien abgeholt wurde. Ursächlich dafür der Herausgabebeschluss der Amtsrichterin aufgrund eines Gutachtens auf Bestellung, mit vorgegebenem Resultat. (an der Fragestellung eindeutig ablesbar) Hier wurde das Gebot der Neutralität gerichtlicher Sachverständiger völlig außer Acht gelassen. (1 BvR 252/10 vom 02.02.2010)
Die Amtsrichterin Czyske setzt sich von Beginn des Familienverfahrens an über den Willen und die Befindlichkeiten von Leonie hinweg. Desweiteren bestehen für Leonie derzeit folgende Kindeswohlgefährdungen laut Checkliste: -fehlende Kleidung (alters-und witterungsgemäß); kein regelmäßiger Besuch einer Regelschule, obwohl Leonie in Wien bereits die Schule besuchte; kein kontinuierliches Erziehungsverhalten; keine beständige liebevolle Beziehung (lt. Gutachten und Stellungnahmen der JA Oberhavel/Landshut und der Kinderpsychiaterin Soldo hat sie die nämlich zu mir); es gibt keine Anerkennung ihrer Person in Bezug auf Selbstbestimmung und Individualität, ihre Begabungen werden nicht altersgemäß gefördert und eine Zukunftsplanung besteht schon einmal gar nicht. Daher besteht hier akuter Handlungsbedarf, zumal sich der Amtspfleger, die Amtsrichterin, die Verfahrenspflegerin und die Kindesmutter auch nicht kooperativ zum Wohle meiner Enkeltochter verhalten. Ihre Handlungsweise hat dazu geführt, dass Leonie in der Psychiatrie leben muss.
• Berichtet der Verfahrensbeistand Katrin Schüler, dass Leonie an massiven Verhaltensauffälligkeiten leidet, die sich im einnässen und einkoten, völliger Unselbständigkeit und einem sexualisierten, distanzlosen und oppositionellen Verhalten zeigt. Eine Traumatisierung Leonie’s durch die Herausnahme wird natürlich weiter abgestritten, obwohl selbst der von der Amtsrichterin so geschätzte Gutachter Waschke-Peter in seinem Gutachten sagt: „ Frau Wichmann sen. wurde in ihrer Jugendzeit schwer traumatisiert und daran gehindert, ihre aufgebauten emotionalen Beziehungen auszuleben. Sie beschreibt selbst, dass sie als etwa Sechsjährige über viele Monate intensiv Widerstand zeigte, als sie verpflichtet wurde, den Kontakt zu ihrer Großmutter, die sie bis dahin erzogen und verzogen hatte, aufzugeben und im Haushalt ihrer Mutter zu leben.“ Wieso sollte das bei Leonie anders sein? Auch die Kinderpsychiaterin Frau Dr. Soldo hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass eine Herausnahme nicht notwendig ist und die Herausnahme für Leonies psychische Entwicklung negative Folgen haben kann. Das Ignorieren von Tatsachen führt sicher nicht zur Rechtsprechung.
• Was das sexualisierte Verhalten von Leonie angeht, so versucht die Amtsrichterin hier offenbar wieder einmal eine Kindeswohlgefährdung zu suggerieren, die natürlich bei der Großmutter liegt. Die Ergebnisse zu denen sie dann kommt, beweisen eigentlich nur ihre Inkompetenz und fehlende Sachkunde. Auch die Verfahrenspflegerin scheint nicht über die nötige Sachkunde und Kompetenz zu verfügen. Nach Rücksprache mit einem Kinderpsychologen kann es zwar sein, dass Leonie sexuell missbraucht wurde, es muss aber nicht. (siehe auch den Anhang) Zitat: „Es ist in Betracht zu ziehen, dass aus einem problematischen Sexualverhalten niemals gefolgert werden kann, dass sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat.“ Und weiter: „ Zu unterschätzen ist im Übrigen nicht, dass sprachliche Provokationen für Kinder bestimmter sozialer Milieus auch ein Kontaktangebot sein können, eine Art Test der Bereitschaft, auf sie einzugehen, wenn auch ein unglücklicher, weil eher Barrieren schafft als Lust auf ein Gespräch zu fördern.“ Und wer geht in einer Psychiatrie auf Leonie ein? Wer beachtet ihren Willen bei der Großmutter leben zu wollen? Und dann wundert man sich über oppositionelles Verhalten? Ein Verhalten das man selber hervorgerufen hat? Es stellt sich hier auch die Frage, warum keine der Verantwortlichen bislang eine Strafanzeige gestellt hat, um den Verdacht auszuräumen und warum erst in den jetzigen Beschlüssen von einem sexuellen Missbrauch geredet wird? Ich habe jedenfalls heute Strafanzeige gestellt. Leonie hat in meinem Haushalt nie diese Auffälligkeiten gezeigt. Dies ist nachweisbar und belegbar durch ärztliche Befunde und Entwicklungsberichten aus der Kita.
• Laut Beschluss befindet sich Leonie nun mehr in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung, in der sie sich gut eingelebt hat und sich wohl fühlt. Wenn ein Kind sich wohl fühlt zeigt es nicht ein solches Verhalten. Und Leonie lebt auch nicht in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung, sondern nach wie vor in den Ruppiner Kliniken in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Nach Aussage ihrer Betreuer und Zeugen (die auch bereit sind auszusagen) geht es Leonie sehr schlecht. Sie erhält keinen Besuch, auch nicht von der Kindesmutter, die ja angeblich eine Bindung zu ihrem Kind aufbauen wollte (siehe Akte 32F273/05), hat keine sozialen Kontakte und besucht noch nicht einmal die Regelschule. Während ich angeblich eine Kindeswohlgefährdung beging, weil ich angeblich nicht zugelassen habe, das Leonie eine Bindung zu ihrer Mutter aufbaut, darf ein Jugendamt, eine Amtsrichterin und die Kindesmutter ungestraft jeden sozialen Kontakt verweigern und ein Kind vollständig isolieren. Leonie besuchte in Wien nachweisbar zunächst den Kindergarten und dann die Schule. Nun wurde sie durch die genannten Personen nachhaltig psychisch gestört. Alle Stellungnahmen und Berichte die sich gegen eine Herausnahme aussprachen ignorierte die Richterin. Selbst die Jugendämter Oberhavel und Landshut, sowie die Kinderpsychiaterin Frau Dr. Soldo sprachen sich gegen eine Herausnahme aus. Die Richterin setzte sich über alles hinweg. Nicht mir mangelt es hier an Einsichtsfähigkeit in ein rechtswidriges Verhalten. Ich empfehle der Richterin dringend ihren Mangel an Einsicht in ihr rechtswidriges Verhalten zu überdenken und aufzuhören Kinder zu traumatisieren.
Des weiteren verbietet das BverfG Jugendämtern und Gerichten die Einweisung in Psychiatrien und die Anordnung von Psychotherapien.
§ 31 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1572/10
Randnummer 14 aus dem Urteil:
"aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG 65, 1; 80, 367). Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>; 89, 69 <82>). Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 f.>; 65, 1 <45 f.> ; 89, 69 <82 f.>)."
Eine Psychotherapie, als auch medizinische oder psychologische Gutachten berühren den höchstpersönlichen und grundrechtlich geschützten privaten Lebensbereich und greifen damit in die Grundrecht aus Art. 2 und Art. 1 Grundgesetz ein:
So stellt das BVerfG unter Rdnr. 15 fest:
Ungeachtet der konkret angewandten Form der Psychotherapie besteht ihr Ziel darin, im Wege der Interaktion mit dem Therapeuten persönliche Verhaltensweisen und/oder bestimmte Persönlichkeitsstrukturen zu ändern, um psychische Störungen oder Leiden zu mindern oder zu beheben. Eine solche Behandlung erfordert regelmäßig eine stete Analyse der seelischen Verfassung und persönlichen Denkweisen des Patienten durch den Therapeuten und verlangt vom Patienten seinerseits eine intensive Auseinandersetzung mit sich selbst. Sie berührt damit den höchstpersönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Betroffenen. Dieser umfasst auch den Willen und die Entscheidung des Einzelnen, sich einer psychotherapeutischen Einflussnahme auf die eigene Persönlichkeit zu unterwerfen oder aber dies nicht zu tun.
Leonie befindet sich gegen ihren Willen in der Psychiatrie begleitet von ständiger Angst. Laut der Aussage von Kinderpsychiatern hier in Wien nach Vorlage der Dokumente, würden sich Leonies Verhaltensauffälligkeiten a) ambulant behandeln lassen und b) sich vollständig nach ihrer Rückkehr zu ihrer Hauptbezugsperson auflösen.
• Weder die Amtsrichterin, noch der Pfleger oder die Verfahrenspflegerin sind in der Lage mit Leonie zu kommunizieren. Eine Anhörung von Leonie würde ihr zwar nicht schaden, aber es würde ans Tageslicht kommen, dass Leonie nach wie vor zu ihrer Großmutter zurück will und das möchte man natürlich nicht. Also sucht man nach Gründen, um dies zu verhindern. Nur hat Leonie bereits gegenüber dem Jugendamt Landshut sich eindeutig dahingehend geäußert, dass sie bei der Großmutter bleiben will. Selbst bei unserer Verhaftung, hat Leonie der Beamtin Köcher vom LKA Wien gesagt: „ Warum muss ich in ein Heim, ich habe doch Eltern.“ Und später:“ Ich will bei der Mama bleiben.“ Und auch wenn sie sich jetzt wieder furchtbar erregen, ja Leonie hat Mama zu mir gesagt, weil sie mich als ihre Mama ansah. Im Übrigen laut Kinderpsychiaterin ein völlig normaler Vorgang. Auch das LKA Wien hat alles versucht das Leonie in ihrem zu Hause bleiben kann, niemand hat je eine Kindeswohlgefährdung bei uns gesehen und nur dann ist eine Herausnahme möglich. Also konstruierte man eine zukünftige Kindeswohlgefährdung und da man sonst nichts hatte, natürlich eine seelische. Nur das BverfG verbietet Prognosen für die Zukunft. Und das ist auch für ein Amtsgericht bindend.(§ 31 Bverfgg) Auch hat die Amtsrichterin kein kinderpsychologisches Gutachten wie vom Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben eingeholt, dass hätte klären müssen ob die Herausnahme Leonie schadet. Ich verweise auf meine Schreiben aus dem Vorverfahren 32 F 273/05.
• Und was die angebliche Erziehungsunfähigkeit der Großmutter angeht: Wie verwertbar ist ein Gutachten aus dem Jahre 2006, indem ein angeblicher Gutachter feststellt das die Großeltern und die Kindesmutter erziehungsunfähig sind, wenn im Januar 2008 ein zweites Kind geboren wird (Michelle Fabienne) und die Kindesmutter dieses Kind erziehen darf? Und zwar ohne das sie eine Therapie gemacht hat. Sie hat nach wie vor eine Persönlichkeitsstörung und ist daher erziehungsunfähig oder nicht? Ich erwäge daher in nächster Zeit einen Antrag auf Entzug des Sorgerechts bezüglich der Kindesmutter für das zweite Kind zu stellen, da hier eine akute Kindeswohlgefährdung laut Gutachten besteht. Und sollte das Gutachten in Bezug auf die Kindesmutter nicht zutreffen, kann es ja nach logischer Schlussfolgerung auch auf die Großmutter nicht zutreffen. Heißt also ich bin erziehungsfähig.
• Des weiteren verweise ich auf meine Ausführungen im Antrag auf die die Amtsrichterin mit keinem Wort eingeht. Vielmehr gibt sie in jedem der drei Beschlüsse, gebetsmühlenartig, immer wieder die gleichen Verleumdungen und Unwahrheiten wieder. Sie erklärt auch nicht, warum es weder dem Gericht noch dem Amtspfleger bisher gelungen ist, dass Leonie eine Beziehung zu ihrer Mutter aufbaut. Auch hier fehlt ihr die nötige Sachkunde. Leonies Mutter hat eine Persönlichkeitsstörung, sie kann gar keine Beziehung zu ihrer Tochter aufbauen. Und anders wie die Richterin es hier darstellt, hatte Leonie einen Kontakt zu ihrer Mutter, bis sie und das JA Oberhavel sich eingemischt haben. Dann wollte Leonie nicht mehr. Die Kindesmutter musste damals schon zu jedem Umgang gebracht und wieder heim gebracht werden. Es gab selbst dann noch Angebote an die Kindesmutter als wir schon in Österreich lebten. Die Kosten für die Zugfahrt und die Pension wollten wir übernehmen. Ein Träger für den Umgang war gefunden. Die Mutter hat auf dieses Angebot nie geantwortet. Und auch nach der Rückkehr von Leonie in die BRD kümmerte die Mutter sich nicht um ihr Kind. Die angebliche Umgangsvereitelung ist daher konstruiert, wie alles in ihrem Beschluss. Denn diese Tatsachen sind nachweisbar und Gegenstand der Akte aus dem Vorverfahren.
• Wenn die Rückgabe eines Kindes mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird, hat die Rückgabe des Kindes zu unterbleiben. (Art. 13 Haager Übereinkommen) Auch dieser Artikel wurde einfach zum Nachteil von Leonie übergangen, denn was ist ihr Aufenthalt in der Psychiatrie ohne irgendeine Bezugsperson jetzt? (Entscheidung vom 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98) Die Entscheidung Leonie zurückzuführen verletzt sie in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör).
• Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest - auch - nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>). Hieraus folgt, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben.
Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Forderung des Kindes. Und ich habe 6 Jahre lang bewiesen, trotz der angeblichen Erziehungsunfähigkeit, dass ich Leonie erziehen kann.
Die Umgangsrechte gelten gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes auch für Großeltern, da diese ebenfalls unter den Schutz des Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK falllen (siehe BVerfG, 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008 - im Blog unten)
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3189/09 vom 14.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 31)
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100714_1bvr318909.html
• Auch finde ich es sehr merkwürdig, dass ich am 14.01.2011 einen Antrag auf Akteneinsicht stelle und am 18.01.2011 sind die Akten aus dem Jugendamt Oberhavel verschwunden. Gleichzeitig wird rückwirkend zum 05.01.2011 ein neuer Amtspfleger bestellt. Mein Antrag wird jedoch nicht bearbeitet. Erst nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin, ist es ihr möglich diesen und zwei weitere Anträge zu bearbeiten.
• Kann in einem Verfahren nach § 1666 BGB aber der gesetzliche Tatbestand für den Grundrechtseingriff, nämlich die Gefährdung des Kindeswohls und das Fehlen von Gefahrabwendungswille und -fähigkeit der Eltern, nicht festgestellt werden so müssen entsprechende Maßnahmen unterbleiben (vgl. Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 12 Rn. 15). Und in meinem Haushalt hat es zu keinem Zeitpunkt eine wirkliche Kindeswohlgefährdung gegeben.
• Die Richterin hat wieder einmal in ihrem Beschluss gezeigt, dass sie nicht objektiv unter Berücksichtigung der Umstände und entsprechend dem Kindeswohl entscheiden kann, sondern ihren Willen und ihre Befindlichkeiten auf dem Rücken meiner Enkeltochter auslebt. Ich verfüge über handschriftliche Notizen der Richterin, die eindeutig belegen, dass sie kein Interesse am Wohl meiner Enkeltochter hat. Diese werde ich zu gegebener Zeit auch veröffentlichen.
• Des weiteren verweise ich auf meine Ausführungen im Antrag auf die die Amtsrichterin mit keinem Wort eingeht. Vielmehr gibt sie in jedem der drei Beschlüsse, gebetsmühlenartig, immer wieder die gleichen Verleumdungen und Unwahrheiten wieder. Seit wann bestehen richterliche Beschlüsse eigentlich aus Textbausteine? Sie erklärt auch nicht, warum es weder dem Gericht noch dem Amtspfleger bisher gelungen ist, dass Leonie eine Beziehung zu ihrer Mutter aufbaut. Auch hier fehlt ihr die nötige Sachkunde. Leonies Mutter hat eine Persönlichkeitsstörung, sie kann gar keine Beziehung zu ihrer Tochter aufbauen. Und anders wie die Richterin es hier darstellt, hatte Leonie einen Kontakt zu ihrer Mutter, bis sie und das JA Oberhavel sich eingemischt haben. Dann wollte Leonie nicht mehr. Die Kindesmutter musste damals schon zu jedem Umgang gebracht und wieder heim gebracht werden. Es gab selbst dann noch Angebote an die Kindesmutter als wir schon in Österreich lebten. Die Kosten für die Zugfahrt und die Pension wollten wir übernehmen. Ein Träger für den Umgang war gefunden. Die Mutter hat auf dieses Angebot nie geantwortet. Und auch nach der Rückkehr von Leonie in die BRD kümmerte die Mutter sich nicht um ihr Kind. Die angebliche Umgangsvereitelung ist daher konstruiert, wie alles in ihrem Beschluss. Denn diese Tatsachen sind nachweisbar und Gegenstand der Akte aus dem Vorverfahren.
• Wieso halten denn die Großeltern die Kindesmutter „angeblich“ für erziehungsunfähig? Auch hier scheint die Richterin zu vergessen das der Gutachter in seinem Gutachten zu dem Schluss kommt: Zitat:“Eine Betreuung und Versorgung Leonies durch die Kindesmutter ist daher aktuell auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar,….; Angesichts des Ausmaßes der Störungen der Kindesmutter, deren Chronifizierung in den zurückliegenden Jahren und der fehlenden Veränderungsbereitschaft ist davon auszugehen, dass auch in den kommenden Jahren keine wesentlichen Veränderungen eintreten werden….. Eine ambulante Familienhilfe stellt angesichts dieser Ausgangslage keine sinnvolle und angemessene Hilfe dar.“ Und wie schreibt die Richterin in ihrem Beschluß:“….., ist die Kindesmutter nicht in der Lage, insoweit die elterliche Sorge für das minderjährige Kind auszuüben.“ Also wer sagt hier die Kindesmutter ist erziehungsunfähig?
• Und was die Therapiemaßnahme zum Abbau der Beziehungsstörung auf Erwachsenenebene angeht, scheint die Richterin immer noch nicht gemerkt zu haben, dass die Kindesmutter eine Persönlichkeitsstörung hat. Eine solche Therapie ist für gesunde Menschen vielleicht ratsam, die Kindesmutter jedoch benötigt eine ganz andere Therapie. Ich empfehle der Richterin den Gutachter Waschke-Peter zu befragen, dieser wird sicherlich bestätigen, dass eine Borderlinerin eine andere Therapie benötigt. Und ich bin laut Gutachten völlig normal.
• Aufgrund der Verweigerungshaltung der Kindesmutter hätte die Amtsrichterin schon längst daraufhin wirken müssen, dass die Kindesmutter ihr obstruktives Verhalten aufgibt und den Kontakt Leonies zu ihren Hauptbezugspersonen (lt. Gutachten) zulässt. Die nachvollziehbaren Gründe für die Verweigerungshaltung werden hier wieder einmal nicht belegt. Dass wir dem Kindeswohl förderlich sind hat das OLG Brandenburg (9UF176/09) bereits in einem früheren Beschluss festgestellt und selbst der Gutachter Waschke-Peter kommt zu dem Schluss, dass Leonie Umgang zu ihren Hauptbezugspersonen haben muss.
• In welche Loyalitätskonflikte sollen wir Leonie den stürzen? Soll sie sich loyal gegenüber der Psychiatrie verhalten? Die Kindesmutter kümmert sich doch gar nicht um sie, sie hat sich ja inzwischen ein neues Kind machen lassen.
• Eine richterliche Neutralität ist hier, wie auch in den anderen beiden Beschlüssen nicht erkennbar.
Aufgrund der akuten Kindeswohlgefährdung durch den Amtspfleger des Landkreises Oberhavel und auch des jetzt neu bestellten mir namentlich nicht bekannten Pflegers, ist die Vormundschaft auf mich zu übertragen, da ich die Bedürfnisse meiner Enkeltochter kenne und sie immer bestens versorgt war, sowohl psychisch als auch physisch.