
Staatsanwaltschaft Neuruppin
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BRD
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Strafanzeige gegen Silke Czyszke/Amtsgericht Oranienburg wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB; GG Art. 1 I ); Mißhandlung Schutzbefohlener (§225 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB); unterlassene Hilfeleistung (323c StGB) und Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht (§ 171 StGB); Art. 1,2 und 6 GG und § 1697 a BGB; § 8a SGB VIII; Manipulation gerichtlicher Vorgänge und aller übrigen Straftaten
Hiermit stelle ich Birgit Wichmann, Großmutter von Leonie Wichmann, Strafanzeige mit folgender Begründung:
Leonie Wichmann wurde am 26.11.2008 gegen ihren erklärten Willen aus meinem Haushalt genommen und lebt seit ca. 2 Jahren in der Psychiatrie in Neuruppin. Sie darf keinen Kontakt zu ihrer Hauptbezugsperson (mir) haben und hat auch keine anderweitigen sozialen Kontakte. Sie besucht nicht einmal die Schule. Die Unterbringung Leonie's in der Psychiatrie stellt eine Freiheitsberaubung dar. Eine Unterbringung des Kindes nach § 1631 b Satz 1 BGB, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Die grundsätzlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, gerade die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung stellt einen Fall der Freiheitsentziehung dar. (Urteil 9 WF 177/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.09.2003; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09; 1 BvR 476/04; 1 BvR 252/10)
Bis zum 26.11.2008 war Leonie ein ganz normales, fröhliches Kind mit sozialen Kontakten in Kindergarten, Vorschule und der Familie. Ursächlich für die Aufnahme meiner Enkeltochter in die Psychiatrie war die Entscheidung der Richterin Czyszke (32F273/05). Es wurde ein Gefälligkeitsgutachten durch den Waschke-Peter erstellt, alle anderen Beweismittel die für einen Verbleib Leonie’s in unserem Haushalt sprachen wurden nicht beachtet. Nicht einmal die Aussage einer Kinderpsychiaterin, Frau Dr. Soldo, dass Leonie ein psychischer Schaden bei der Herausnahme entsteht fand Beachtung. Ein kinderpsychologisches Gutachten wurde nicht erstellt. In diesem Beschluss wurde festgelegt, dass die Kindesmutter nur ein 14-tägiges Umgangsrecht haben sollte, sie nicht erziehungsfähig sei und ihr das Sorgerecht in Teilen zu entziehen ist. (siehe Anhang) Trotzdem meldete die Kindesmutter gemeinsam mit dem damaligen Pfleger Piesche Leonie im Juli 2007 in ihrem Haushalt in Berlin an. Als dann nicht abzusehen war, dass Leonie zu ihrer Mutter zurückkehren kann (entgegen dem Beschluss) zeugte die Mutter schnell ein neues Kind, welches im Januar 2008 geboren wurde. Leonie wurde nun nicht mehr gebraucht und nach ihrer Inobhutnahme in die Psychiatrie abgeschoben, weil sie sich weigerte zu ihrer Mutter zurückzukehren. Ganz plötzlich war die Mutter wieder erziehungsfähig. Mein zweites Enkelkind darf bei ihr Leben. Der Vater versorgt es. Die Mutter zeigt und redet überall nur von ihrem zweiten Kind, Leonie existiert für sie nicht. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass der ganze Sorgerechtsprozeß nur zum Schein geführt wurde. Leonie sollte nie in eine Pflegefamilie, sondern zu ihrer psychisch kranken Mutter. Mir, ihrer Hauptbezugsperson, wurde nicht einmal ein Umgangsrecht eingeräumt. Das Leonie durch diese Behandlung Schaden nehmen muss, kann jeder Psychologe/Psychiater bestätigen. Leonie will nach wie vor zurück in meinen Haushalt.
Das legt den Verdacht der seelischen Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener nahe.
(Der Tatbestand einer Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB liegt vor bei: Quälen: Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art (BGHSt 41, 113) oder Misshandeln: rohem (d.h. besonders gefühlloses und erhebliches) Misshandeln (BGHSt 25, 277).
Der Straftatbestand der Rechtsbeugung aus § 339 StGB ist bereits schon dann erfüllt, wenn ein Verfassungsbruch gegen die Menschenwürde aus Art. 1 I GG – hier: Missachtung -, vgl. auch dazu die Rspr. des 3. Strafsenats des BGH, Beschluß vom 11.04.1997 – 3 StR 567/96 – sowie des 5. Strafsenats des BGH, Beschluß vom 15.05.1997 – 5 StR 121/97 und 5 StR 580/69 -; siehe auch dazu BGH, in : BGHSt 40, 167 f.; 41, 254, begangen worden ist; vgl. auch dazu ferner, BVerfG, in: NJW 1997, Seite 929, 931; 1998, Seite 2585; und BVerfG, in: NStZ, 1998, Seite 455”. ...
Siehe auch den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des BverfG's vom 19.02.1997 – 2 BvR 2989/95 -, veröffentlicht, in: juris
Wer so massiv gegen das Internationale Recht – UN-Konventuion der Rechte der Kinder (KRK) -, KRK, Art. 1 ff., sowie einen schwerwiegenden Völkerrechtsbruch aus Art. 20 III in Verbindung mit Art. 25 in Verbindung mit Art. 1 II mit III des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 8 der EMRK, siehe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.02.2004, in FamZ 2004, Seite begeht oder begangen hat (vgl. auch dazu Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 und 20 GG – Verfassungsgrundsätze -), der darf sein Amt nicht mehr länger ausüben, und stellt für die Bundesrepublik Deutschland eine sehr große Gefahr für die Verfassungsgrundsätze da.
Das Kind hat eigene Grundrechte, nämlich eine eigene Menschenwürde und eigenes Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit.
BVerfG, 29.07.1968, Quelle: FamRZ 68, 578
Bei Entscheidungen über die Einschulung ist das Kind anzuhören.
BVerfG, 04.12.2002, Quelle: FamRZ 03, 511
In eine Sorgerechtsentscheidung muss das Gericht immer auch zu befürchtende Schäden für das Kind einbeziehen. Sie ist immer eine Prognoseentscheidung.
BVerfG, 22.08.2000, Quelle: FamRZ 00, 1489
Eine Verbleibensanordnung reicht als milderer Eingriff in das Sorgerecht aus, wenn das Kindeswohl zukünftig nicht mehr gefährdet ist. Allein die Dauer eines Pflegeverhältnisses kann zur Notwendigkeit einer Verbleibensanordnung führen wenn das Kind sich an die Pflegeeltern bindet. Das Sorgerecht kann nicht auf Grund von Vorfällen in der Vergangenheit entzogen bleiben, wenn gleiche Handlungen für die Zukunft nicht zu erwarten sind (hier: versuchte Tötung des Kindes nach der Geburt).
OLG Naumburg, 30.10.2001., Quelle: FamRZ 02, 1274
Das Sorgerecht kann entzogen werden, wenn Eltern nicht in der Lage sind, eine Bindung zum Kind aufzubauen, ihm nicht als vertrauensvolle Ansprechpartner zur Verfügung stehen und darüber hinaus das Kind durch starke Schwankungen zur Unterbringung in der Pflegefamilie verunsichern. Das Sorgerecht ist nicht nur eine formale Entscheidungsgewalt, sondern auch eine Vertrauensposition gegenüber dem Kind,….. OLG Hamm, 08.08.2001, Quelle: FamRZ 02, 692
Kindeswille hat im Sorgerechtsverfahren zwei Funktionen: Er ist Ausdruck für die Bindung des Kindes an Personen und darüber hinaus ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes. Je älter das Kind, desto stärker gilt die zweite Funktion, als Grenze für die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wird das 14. Lebensjahr angenommen.
OLG Zweibr., 29.06.00, Quelle: FamRZ 01, 186
Wenn die Mutter das Kind aus der Pflegestelle herausnehmen will, obwohl dies dem Kindeswohl schadet, ist ihr nicht die elterliche Sorge zu entziehen. Vielmehr reicht eine Verbleibensanordnung als geringerer Eingriff in die elterliche Sorge aus, um das Kindeswohl zu sichern.
BayOLG, 05.04.00, Quelle: FamRZ 01, 563
Kinder haben eigene Grundrechte. Der Entzug der elterlichen Sorge ist zulässig, wenn die Mutter über einen längeren Zeitraum keinen emotionalen Zugang zu den Kindern und ihren Bedürfnissen findet und diese massiv missachtet, um eigene Wertvorstellungen durchzusetzen….
AG München, 05.06.2001, Quelle: FamRZ 02, 690
Kann die Mutter die mit ihrer Erkrankung verbundene Traumatisierung des Kindes nicht erkennen, kommt ein Sorgerechtsentzug und der Ausschluss des Umgangs in Betracht weil das Bedürfnis des Kindes nach emotionaler Geborgenheit und gesicherter Bindung verletzt wird.
OLG Frankfurt, 08.05.2002, Quelle: JH 03, S. 156
Der Entzug der elterlichen Sorge ist gerechtfertigt, wenn Eltern ihre Kinder nicht zum Besuch einer öffentlichen Schule anhalten,…… OLG Brandenburg, 14.07.2005, FamRZ 06, S. 358; OLG Hamm, 05.09.2005, FamRZ 06, S. 358
Wieso entzieht die Richterin Czyszke dann nicht der Mutter und dem Amtsvormund das Sorgerecht?
Keine der obengenannten Vorgaben und Rechtsprechungen fand Berücksichtigung im Beschluss dieser Amtsrichterin. Ihr Ziel war es Leonie in den Haushalt ihrer Mutter zurückzuführen, gegen ihren Willen und trotz Persönlichkeitsstörung der Mutter, die Traumatisierung meiner Enkeltochter billigend in Kauf nehmend.
Denn das es eine Traumatisierung ist, zeigt der Waschke-Peter in seinem im Gutachten gemachten Ausführungen zu meiner Person auf. (siehe Anlage)
Birgit Wichmann