- unwahre Behauptungen in Beschlüssen/Urteilen mit Stellungnahme
Die Klägerin zu 2. ist meine Wenigkeit!
![]() |
| Da weiß ich doch, woher der Richterin/-in seine Informationen bezieht. Genau von dem Jugendamt welches seit Jahren sein Fehlverhalten zu vertuschen sucht. |
Ich habe erhebliche Zweifel, dass dem Richter die Akten aus dem Vorverfahren 32 F 273/05 überhaupt vorgelegen haben, denn es gibt z.B. kein kinderpsychologisches Gutachten (Seite 5/3.Absatz) und es gibt keinen Beschluss vom 12. Juli 2006. Das Jugendamt Oberhavel wurde erst am 10.August 2006 zum Pfleger bestellt. Da der Richter hier darauf hinweist, dass auch in Berlin ein Verfahren anhängig ist, dürfte es sich um die Aussagen der beiden Jugendämter Heide und Berlin-Spandau handeln.
Ein weiteres Indiz dafür, dass ihm die Akte aus dem Vorverfahren nicht vorgelegen haben kann, ist meine schon damals angeblich fehlende Kooperationsbereitschaft. Ausgenommen natürlich er versteht unter Kooperationsbereitschaft „sie machen was wir sagen“. Bereits in der Vorakte finden sich viele Schriftsätze, e-mails, Schreiben von mir und meinen Rechtsanwälten die immer wieder Kompromisse anbieten. Keiner wurde je beantwortet oder gar angenommen. Auch gab es niemals eine negative Aussage eines Jugendamtes über meinen geschiedenen Mann oder mich. Im Gegenteil, sowohl das Jugendamt Oberhavel, als auch das Jugendamt Landshut haben sich gegen eine Herausnahme ausgesprochen. Das sollte auch Bestandteil der Akte sein.
Was meine derzeitige angeblich fehlende Kooperationsbereitschaft angeht, so sei darauf verwiesen, dass es einige Briefe an die Jugendämter Berlin-Spandau, Oberhavel und Heide gab, welche entweder nie beantwortet wurden oder negativ beschieden wurden. (siehe Anhang Schreiben an das Jugendamt Berlin-Spandau) Mir ist niemals in den gesamten 7 Jahren ein Angebot/Vorschlag von Seiten der Jugendämter Berlin-Spandau oder Oberhavel in Bezug auf meine Enkeltochter gemacht worden. Wie soll ich also meine Kooperationsbereitschaft zeigen? Mit dem Jugendamt Landshut, welches ich sofort nach unserem Umzug aufsuchte, habe ich kooperiert. Dieses Jugendamt suchte allerdings auch nach Lösungen für das Problem. Der Vorschlag wurde jedoch von den Gerichten und Jugendämtern in Berlin/Brandenburg nicht einmal beantwortet.
Meine Verurteilung vor dem Amtsgericht in Landshut kam nur zustande, weil ich diese Verurteilung akzeptiert habe. Ich habe auf Rechtsmittel verzichtet, um die drei Verfahren (Umgang, Vormundschaft und Rückführung) vom Amtsgericht Oranienburg wegzubekommen. Ich wusste, dass die Amtsrichterin Czyske auf meine Verurteilung wartete, um eine Begründung für die Ablehnung der Anträge zu haben. Sie verschleppte diese Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit 1 ½ Jahren. Genauso ist es dann auch geschehen. Seither verschleppt das OLG Brandenburg. Zwei Verfahren wurden durch Druck inzwischen abschlägig beschieden (Vormundschaft und Rückführung). Diese sind derzeit beim BverfG und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig, seit Oktober 2011. Das dritte (Umgang) ebenfalls.
Das OLG Brandenburg hat seit einem Jahr mehrfach versucht, dass Umgangsverfahren an den BGH oder das OLG Schleswig abzugeben. Beide haben das zurückgewiesen. (siehe Anschreiben) Die Kosten für den zweiten BGH-Gang, welcher genau wie der Erste völlig unzulässig war und nur der Verfahrensverschleppung diente, wurden der Kindsmutter auferlegt. Derzeit hat das OLG Brandenburg einen Gutachter beauftragt ein Gutachten darüber zu erstellen, ob ich eine Kindeswohlgefährdung bin. Dieser Gutachter wurde vom JA Heide vorgeschlagen und die Begutachtung findet immer im Beisein eines Betreuers statt. Meine Mitarbeit ist nicht erwünscht. Soviel zu meiner Kooperationsbereitschaft. Der von mir vorgeschlagene Gutachter wurde nicht einmal in Erwägung gezogen.
Woher der Richter wissen will, dass ich nach eigener Aussage keinen Umgang zu meiner Enkeltochter will, ist mir schleierhaft. Ich habe mit ihm nie persönlich gesprochen und eine solche Aussage auch so nie getätigt. Warum führe ich dann, das Umgangsverfahren? Richtig ist, dass ich stets darauf hingewiesen habe, dass Leonie rechtliches Gehör zu gewähren ist. Dies wird ihr ebenfalls seit nunmehr 7 Jahren verweigert. Richtig ist auch, dass es von meiner Seite keine Akzeptanz für den von den Jugendämtern und Gerichten gewollten Umgang gibt. Ich akzeptiere das, was mir meine Enkeltochter persönlich sagt. Solange mir meine Enkeltochter nicht persönlich sagt, dass sie keinen Umgang zu mir wünscht und auch kein Interesse an einer Rückkehr in meinen Haushalt hat, wird es bei meinen rechtlichen Aktivitäten bleiben. Ergänzen möchte ich noch, dass seit Leonie aus meinem Haushalt entfernt wurde ihr auch jede Post (Päckchen/Briefe), aber auch Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke von meiner Seite oder von anderen Angehörigen verweigert werden. Das nennt sich dann kooperativ.
Das der Herr Graff vom Jugendamt Heide keine Akten hat, ist allein schon deshalb zu bezweifeln da er verpflichtet ist HPG zu führen und sein Mündel zu besuchen. Nach Berlin wurde Leonie jedenfalls noch zu keinem HPG gebracht.
- Beschlüsse aus dem Umgangsrechtsverfahren
Das sind zwei Veröffentlichungen zu einem abgeschlossenen Umgangsverfahren beim Amtsgericht Oranienburg und dem OLG Brandenburg Beschluss vom 31.03.2010 - 9 UF 176/09. Die Sachverhaltsschilderungen entbehren jeder Grundlage. Munter wird drauf los veröffentlicht ohne sich um die tatsächlichen Sachverhalte zu kümmern.
OLG Brandenburg: Umgangsrecht der Großeltern BGB § [1685]
1. Das Umgangsrecht
der Großeltern nach § [1685] BGB hängt davon ab, dass die Großeltern
den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils
respektieren. Dies gilt auch dann, wenn dem Elternteil das Sorgerecht
ganz oder – wie im vorliegenden Fall – in weiten Teilen entzogen worden
ist.
2. Untersagt ein
Elternteil den Umgang mit den Großeltern aus nachvollziehbaren Gründen,
ist es Sache der Großeltern, schlüssig darzutun und notfalls zu
beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes
dient. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010 - 9 UF 176/09 = BeckRS 2010, [20522]
Anmerkung von Doris Kloster-Harz
Sachverhalt Die Großeltern haben
einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, um ihr
Umgangsrecht mit dem Enkelkind durchzusetzen. Der Mutter des
Enkelkindes, die sich seit Jahren der Umgangsgewährung widersetzte,
waren Teile des Sorgerechts entzogen worden. Das Kind lebte mit
Einverständnis des die Vormundschaft führenden Jugendamtes bei der
Mutter. Gegen beide Großeltern war noch ein Strafverfahren wegen
Verdachts der Entziehung Minderjähriger bei der Staatsanwaltschaft
anhängig. Ursprünglich gegen sie erlassene Haftbefehle waren
mittlerweile aufgehoben worden. Die Strafverfahren waren noch nicht
endgültig abgeschlossen. Die Mutter hatte ihre Adresse in den laufenden
Verfahren den Großeltern nicht mitgeteilt. Es war ihr ein Sperrvermerk
bewilligt worden.
Entscheidung Das Gericht wertet das
Umgangsrecht der Großeltern als ein treuhänderisches und dienendes
Recht. Die Gewährung hängt davon ab, dass die Großeltern den
Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren.
Das gilt auch bei
eingeschränktem Sorgerecht des Erziehungsberechtigten. Der Umgang der
Großeltern mit ihrem Enkelkind dient dann nicht dem Kindeswohl, wenn die
Großeltern einen Elternteil des Enkels für erziehungsunfähig halten und
diese Überzeugung auch deutlich nach außen hin vertreten. Wenn diese
Zerstrittenheit der Beteiligten nicht durch eine Therapiemaßnahme zum
Abbau der Beziehungsstörung auf der Erwachsenenebene bereinigt wird,
kann den Großeltern kein Umgangsrecht gewährt werden. Der Grund für die
Verweigerungshaltung der Mutter bestand darin, dass die Großeltern
versucht hatten, ihre Enkeltochter der Kindesmutter vorzuenthalten.
Dies geschah zwar
nicht ohne Grund, wie die Tatsache beweist, dass das Jugendamt als
Vormund des Enkelkindes eingesetzt worden ist. Dennoch hat das Gericht
akzeptiert, dass die Mutter den Umgang des Kindes mit den Großeltern
untersagt. Ein Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn positiv
festgestellt werden kann, dass die Gewährung des Umgangs dem Kindeswohl
förderlich ist. Wenn das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu seinem
Elternteil kommt, ist das Umgangsrecht zu versagen. Das gesetzlich
normierte Recht der Großeltern auf Umgang mit ihrem Enkelkind steht
ihnen nur unter der einschränkenden Voraussetzung zu, dass es dem Wohl
des Kindes dient.
Praxishinweis Allein wegen der
Verwandtschaftsbeziehung steht den Großeltern kein eigener Anspruch auf
Umgang mit ihrem Enkelkind zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass
der Umgang der Großeltern mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Wenn
sie ihr Besuchsrecht gegen den Willen des Sorgeberechtigten durchsetzen
wollen, muss das Gericht prüfen, ob eine solche Regelung mit dem
Kindeswohl in Einklang steht. Dies ist kein Problem, wenn in der
Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zwischen den Großeltern und
dem Enkel bestehen und eine feste Bindung vorliegt. Die Großeltern
tragen insoweit die Feststellungslast dafür, dass dies der Fall ist. Ist
jedoch das persönliche Verhältnis der Großeltern zu dem
sorgeberechtigten Elternteil so tiefgreifend zerrüttet, dass es den
Beteiligten nicht gelingt, unter Ausklammerung ihrer Konflikte
einigermaßen normal miteinander umzugehen, ist der Umgang trotz des
anderslautenden Wunsches des Kindes auszuschließen.
Dies gilt auch bei
einem Streit über Erziehungsfragen. Das geringere Mittel als die
Versagung des Umgangsrechts sind Auflagen, die die Großeltern zu
beachten haben bei der Ausübung ihres Umgangsrechts. § [1685] [I] BGB
eröffnet den Großeltern kein Erziehungsrecht, auch nicht in der Zeit, in
der sie Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Bei erhöhten Spannungen mit
den Sorgeberechtigten ist der Umgang auszuschließen, wenn es die
Großeltern ablehnen, eine Umgangsbegleitung oder fachpsychologische
Beratung zum Abbau der Spannungen in Anspruch zu nehmen. Agieren also
die Großeltern in entscheidendem Maße gegen die Erziehungsberechtigten
ihres Enkelkindes und zeigen keine Einsicht in ihrem Verhalten dem Kind
gegenüber, so ist ihnen das Umgangsrecht zu versagen. Das Urteil stellt
klar, dass die Elternverantwortung der Erziehungseinmischung von
Großeltern vorgeht, selbst dann, wenn ein Elternteil partiell bei der
Erziehung versagt und eine Vormundschaft angeordnet ist. Durch die
Gewährung des Umgangsrechts soll das Kind nicht in Konflikte gestürzt
und nicht unnötigen Spannungen zwischen den Erwachsenen ausgesetzt
werden. Der Beschluss beugt einer Übergriffigkeit von Großeltern vor und
stärkt die Erziehungsverantwortungsposition der Eltern.
Rechtsanwältin Dr. Doris Kloster-Harz, München
Donnerstag, den 20. Januar 2011 um 15:04 Uhr
Daraufhin schrieb ich, die Großmutter einen Brief an das OLG Brandenburg, in dem ich mitteilte dass das Kind, also Leonie, bei der Mutter lebt. Eigentlich wollte ich nur wissen ob das OLG Brandenburg tatsächlich eigene Ermittlungen anstellt oder dankbar nach dieser Information greift. Es griff nach dieser Information:
Weiter heißt es:
Thema Bereinigung siehe oben! Die Großeltern sprechen der Mutter die Erziehungsfähigkeit ab? War es nicht der Gutachter Waschke-Peter im Vorverfahren 32 F 273/05 der dies tat? Vergessen?
Die Kindsmutter hat das Strafverfahren eingeleitet und endlich hat sich auch einmal ein Gericht gefunden, welches ihrer Anzeige nachging, die zwar auf Lügen basiert aber man will ja zerstören. Wie all ihre Aussagen übrigens. (zu finden später unter dem Aktenzeichen 32 F 273/05) Das erste Mal hatte sie Erfolg, denn bislang hatte sich kein Richter gefunden, der ihren Lügen glaubte. Wie kann sie sich seit Jahren einer Umgangsgewährung widersetzen, wenn der Antrag am 31.03.2009 gestellt wurde und dieser Beschluß vom 31.03.2010 ist? Wie kann sie überhaupt Umgang gewähren, wenn das Kind bei den Großeltern lebt? Hier wird also behauptet, der Kindsmutter wurde der Sperrvermerk bewilligt, weil sie befürchtet das ich Leonie aus ihrer Obhut heraus entführe. (Hätte ich gar nicht gekonnt, denn ich habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht.) In einem anderen Verfahren behauptet die Kindsmutter (wird noch veröffentlicht), ihr wurde der Sperrvermerk bewilligt, weil ich ihre zweite Tochter Fabienne entführen will. Ja was denn nun? Das ich das Kind dem Jugendamt Oberhavel nicht übergeben musste, da ich nach wie vor Trägerin des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bin bleibt genauso unerwähnt, wie die Aussage Leonie's das sie nicht bei der Mutter leben will. Es wird einfach ignoriert. Dem Kind wird auch in diesem Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt.
Ich halte fest, die Gewährung des Umganges ist dem Kindeswohl förderlich, aber er wird nicht gewährt, weil die Mutter dagegen ist. Die Mutter schadet also dem Kindeswohl von Leonie und das Amtsgericht Oranienburg und das OLG Brandenburg finden das völlig in Ordnung. 3 Monate später wird Leonie von ihrer Mutter zunächst in die Psychiatrie und dann in ein Jugendhilfeeinrichtung nach Schleswig-Holstein gebracht. (Ich darf nicht wissen wo sie ist, also weiß ich es nicht!) Jugendamt und Gerichte finden das völlig in Ordnung.
Verantwortlich dafür, liebe Leonie sind neben deiner Mutter und den Jugendämtern Oberhavel und Berlin-Spandau diese Personen:
Du wirst bestraft, weil du nicht bei deiner Mutter leben willst und dich nicht ihrem und dem Willen der Jugendämter und Gerichte beugst. Das nennt man dann Kindeswohl made in Germany.
- Beschlüsse aus dem Vormundschaftsverfahren
- Beschlüsse aus dem Rückführungsverfahren
- Urteile aus Strafverfahren
- Dienstaufsichtbeschwerden mit Antwortschreiben
- Diverse Verfahren









Keine Kommentare:
Neue Kommentare sind nicht zulässig.